Was ist die HOAI?

Hinter der Abkürzung HOAI verbirgt sich die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieursdienstleistungen, die bundesweit gilt. Damit richtet sich das Honorar für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren nicht unmittelbar prozentual nach dem Wert der Bausumme und ist auch nicht frei verhandelbar.

Welchen Zweck hat die HOAI?

Die HOAI soll die Qualität der Dienstleistungen sicherstellen und gleichzeitig ein angemessenes Honorar für Architekten und Ingenieure ermöglichen. Dadurch, dass alle Architekten und Ingenieure auf derselben Honorarbasis arbeiten, konkurrieren sie miteinander nicht im Preis, sondern in der Qualität.

HOAI 2021 – Was ist neu?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 04.07.2019 festgestellt, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen Europarecht verstoßen. Deshalb musste die Bundesrepublik Deutschland diesen Verstoß der HOAI gegen Europarecht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigen. Hierzu wurden sowohl die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur HOAI, das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG), als auch die HOAI selbst geändert. Die neue HOAI behält ihre bisherige Struktur. Es handelte sich bei den Änderungen also um einen „minimalinvasiven“ Eingriff in die HOAI, mit dem lediglich die aufgrund des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 erforderlichen Anpassungen vorgenommen wurden.
Am 06.11.2020 hat der Bundesrat der neuen HOAI 2021 zugestimmt. Die entsprechende „Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020“ wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 58 vom 7. Dezember 2020 veröffentlicht.

Damit gilt die HOAI 2021 für alle ab dem 01.01.2021 abgeschlossenen Verträge.

Für die vorher abgeschlossenen Verträge gilt weiterhin die alte HOAI 2013 (oder sogar noch die vorherigen Fassungen, was vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abhängt) mit den sich daraus ergebenden Unsicherheiten bei der Frage, ob die Mindest- und Höchstsätze für die alten (vor dem 01.01.2021 geschlossenen) Verträge noch Anwendung finden. Diese Frage liegt aktuell beim EuGH zur Beantwortung. Mit einer Entscheidung darüber ist in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2021 zu rechnen.

Wie wird das Honorar für Architektur- und Ingenieursdienstleistungen anhand der HOAI berechnet?

Das Honorar gemäß  HOAI richtet sich nach folgenden Bemessungskriterien:

  • Umfang der erbrachten Leistungen des Planers (Leistungsbild gemäß Leistungsphasen)
  • anrechenbare Kosten des Objekts einschließlich der mitzuverarbeitenden Bausubstanz,
  • Honorarzone, in die das Objekt einzuordnen ist,
  • vereinbartem Honorarsatz, als Festlegung zwischen Mindest- und Höchstsatz
  • der den Leistungen zugeordneten Honorartafel,
  • bei Leistungen im Bestand Zuschlag, ggf. schriftlich vereinbart, für den erhöhten Aufwand.

Sind diese Bemessungskriterien festgelegt bzw. bekannt, kann das richtige Honorar festgestellt werden.

Was sind die Leistungsphasen, die in der HOAI festgelegt sind?

Die HOAI unterteilt die Standardleistungen von Architekten und Ingenieuren in Leistungsphasen. Für diese Phasen ist festgelegt, welche Leistungen zu erbringen sind und wie hoch das Honorar für die jeweilige Phase ausfallen darf.

Die HOAI umfasst insgesamt 9 Leistungsphasen:

  1. Grundlagenermittlung: u.a. mit Klären der Aufgabenstellung, (z.B. hinsichtlich Nutzenanforderungen, Bauqualitäten, Kostenbudget, Terminen); Ortsbesichtigung; Beraten zum gesamten Leistungsbedarf
  2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung): u.a. mit Analyse der Grundlagen; Abstimmen der Zielvorstellungen; Planungskonzept mit Untersuchen von Varianten und Zeichnungen in geeignetem Maßstab; Koordination mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten; Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit, Kostenschätzung nach DIN 276, Terminplan
  3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung): u.a. Erarbeiten unter vertiefter Berücksichtigung der Vorgaben und Bedingungen, Zeichnungen in geeignetem Maßstab und erforderlichem Umfang; Integrieren und Koordinieren der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter; Objektbeschreibung; Kostenberechnung nach DIN 276; Fortschreiben des Terminplans
  4. Genehmigungsplanung: u.a. Erarbeiten, Zusammenstellen und Einreichen der Vorlagen und Nachweise für die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen, Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen
  5. Ausführungsplanung: u.a. Erarbeiten mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben; Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen in geeignetem Maßstab und erforderlichem Umfang, Fortschreiben während der Objektausführung; Integrieren und Koordinieren der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter; Terminplan
  6. Vorbereitung der Vergabe: u.a. Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen (LV); Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen; Abstimmen mit den anderen an der Planung fachlich Beteiligten; Vergabeterminplan; Kostenermittlung und -kontrolle auf Grundlage vom Planer bepreister LV; Zusammenstellen der Vergabeunterlagen
  7. Mitwirkung bei der Vergabe: u.a. Einholen, Prüfen und Werten von Angeboten, Bietergespräche; Vergabevorschläge und Dokumentation, Kostenkontrolle anhand der Ausschreibungsergebnisse; Mitwirken bei der Auftragserteilung
  8. Objektüberwachung (Bauüberwachung), Dokumentation: u.a. Überwachen der Ausführung auf Übereinstimmung mit Genehmigungen, Ausführungsplänen und Leistungsbeschreibungen sowie den Fachregeln; Überwachen des Terminplans; Aufmaß; Rechnungsprüfung; Kostenkontrolle und Kostenfeststellung; Abnahmeorganisation und -empfehlung; Überwachung der Mängelbeseitigung
  9. Objektbetreuung: u.a. fachliche Bewertung festgestellter Mängel in der Gewährleistungszeit; Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen; Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

Regelt die HOAI auch den Leistungsumfang des Architekten oder Ingenieurs?

Welche dieser Leistungsphasen der Bauherr beim Architekten oder Ingenieur beauftragt, steht ihm frei. Der Bauherr kann alle, aber auch einzelne Leistungsphasen beauftragen.

Gilt die HOAI auch für andere Fachplaner?

Für Fachplaner wie Statiker, Energieberater und zum Beispiel Heizungs- und Lüftungsplaner fallen zusätzliche Honorare an, die ebenfalls nach HOAI abgerechnet werden.

Wer vorab recherchieren möchte, was ein Hausbau möglicherweise kostet, sollte beachten, dass im Gesetz die Honorarwerte ohne Mehrwertsteuer angegeben sind.

Weitere Informationen zur HOAI finden Sie zum Beispiel auf der Website der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW).

Unverbindliches Erstgespräch

Gerne besprechen wir Ihr Anliegen mit Ihnen telefonisch oder besuchen Sie zu einem kostenfreien Erstgespräch.
Nehmen Sie jetzt mit uns Kontakt auf!

Telefon: +495247/60296-60

E-Mail: info@vialog-bauplanung.com